Finanz- und Beitragsordnung

FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

§ 1 GRUNDLAGEN DER FINANZIERUNG

(1)   Der Bezirksverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der

1. Beitragsabführungen der Untergliederungen,

   2. Spenden,

        3. Zuwendungen,

        4. sonstiger Einnahmen

        5. Mittel des Kapitalmarktes.

(2)   Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.

(3)   Mittel und Zuwendungen des Rings Politischer Jugend (RPJ) sind gemäß dessen Satzung und den Ausführungsvorschriften der zuständigen Behörden zu verwenden. Der Bezirksvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Der Schatzmeister erstellt den Finanzbericht und der Stellvertretende Vorsitzende für Programmatik den programmatischen Bericht, sofern Mittel des RPJ zugeflossen sind. Der Prüfungsausschuss überprüft die Berichte auf Vollständigkeit.

§ 2 BEITRAGSABFÜHRUNGEN DER UNTERGLIEDERUNGEN

(1)   Die an den Bezirksverband zu leistende Umlage beträgt 0,25 Euro (in Worten: fünfundzwanzig Cent) pro Mitglied und Monat, also drei Euro pro Beitragsjahr.

(2)   Der für den Beitragseinzug zuständig Verband kann beschließen, dass ein Neumitglied auf Antrag im ersten halben Jahr seiner Mitgliedschaft keine Beiträge zu entrichten hat.

(3)   Für das erste halbe Jahr der Mitgliedschaft sind keine Beiträge an den Bezirksverband abzuführen.

(4)   Der Bezirksverband stellt den Kreis- und Stadtverbänden den an den Landesverband abzuführenden Betrag zusätzlich zu der Umlage an den Bezirk aus Absatz 1 in Rechnung. Die Rechnungsfrequenz für beide in Satz 1 genannten Umlagen sowie die Zahlungsfrist richten sich nach der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes. Ausschlaggebend für die Berechnung beider in Satz 1 genannten Umlagen sind die Berechnungen des Landesverbandes.

(5)   Sofern die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes nicht vorsieht, dass der Bezirksverband eine Mitgliederumlage an den Landesverband abführt, ist für die Berechnung der Bezirksumlage aus Absatz 1 die Mitgliederzahl im Verbandsverwaltungssystem des Bezirksverbandes ausschlaggebend.

(6)   Weichen die reellen Mitgliedzahlen der Kreisverbände von denen im Verbandsverwaltungssystem ab, so kann der Bezirksverband eine Nachzahlung des entgangenen Betrages verlangen.

(7)   Die Kreis- und Stadtverbände haben gegenüber dem Bezirksverband ein Widerspruchsrecht bezüglich der Zahl der Mitglieder. Sie sind jedoch verpflichtet, den unstrittigen Betrag zu begleichen. 

§ 3 SÄUMIGKEIT

Für säumige Beträge hat der Bezirksschatzmeister Säumigkeitszinsen gem. § 288 BGB zu erheben.

§ 4 STUNDUNG UND ERLASS

(1)   Der Bezirksschatzmeister kann auf Beschluss des Bezirkskongresses Kreisverbänden Beitragsabführungen stunden oder erlassen, soweit diese derzeit oder in Zukunft uneinbringlich sind.

(2)   Dem Bezirksschatzmeister sind auf Verlangen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der Untergliederungen zu erteilen.

§ 5 STIMMRECHT

(1)   Kommt ein Kreis- oder Stadtverband seiner Pflicht zur Beitragsabführung an den Bezirksverband nicht nach, so verlieren die Mitglieder des Kreisverbandes das Stimmrecht auf dem Bezirkskongress. Ferner verliert ein bezirksunmittelbares Mitglied das Stimmrecht auf dem Bezirkskongress, wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ausbleibt. Der Verlust des Stimmrechts ist den Mitgliedern mit der Einladung zum Bezirkskongress anzudrohen. Mitglieder, die nachweisen können, ihren Beitrag an den Kreis- oder Stadtverband geleistet zu haben, behalten ihr Stimmrecht.

(2)   Mit Zahlung der Abführungen verliert ein Stimmrechtsverlust nach Abs. 1 seine Wirkung. 

(3)   Die Wählbarkeit eines Mitglieds bleibt unberührt.

§ 6 RECHNUNGSWESEN

(1)   Der Bezirksschatzmeister führt die Bücher des Bezirksverbandes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 238 HGB.

(2)   Der Bezirksschatzmeister erstellt fristgerecht die für Fördermittel erforderlichen Abrechnungen nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften.

§ 7 PFLICHTEN DES BEZIRKSVORSTANDES

(1)   Der Bezirksvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.

(2)   Der Bezirksvorstand stellt den Finanzbericht und den Bericht der Kassenprüfer den Teilnehmern des Bezirkskongresses, der über die Entlastung des Bezirksvorstandes beschließt, vor.

(3)   Der Bezirksvorstand wird angehalten, einen Beschluss über die Kontozugriffsrechte zu fassen. Sofern der Bezirksvorstand nichts anderes beschließt, werden dem Bezirksvorsitzenden und dem Bezirksschatzmeister jeweils eine Einzelvollmacht gewährt, während die übrigen Mitglieder des Bezirksvorstandes keinen Zugriff erhalten.

§ 8 PFLICHTEN DER KASSENPRÜFER

(1)   Die Kassenprüfer haben die sachgerechte Verwaltung und Verwendung aller dem Verband gehörenden Sachen, sowie die ordnungsgemäße Buchführung für den Verband zu überwachen.

(2)   Die Kassenprüfer prüfen den Finanzbericht und erstellen hierüber einen Bericht. Bei Genehmigung haben sie ihn mit dem Vermerk zu versehen, dass Buchführung und Finanzbericht allen Vorschriften entsprechen. Damit ist der Finanzbericht festgestellt. Die Kassenprüfer geben hierüber eine eidesstattliche Erklärung in Form wie in Anlage zu dieser Finanzordnung ab. Die Anlage ist Teil dieser Finanzordnung.

§ 9 ENTLASTUNG

(1)   Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Bezirksvorstandes.

(2)   Sie ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.