Unsere Satzung

SATZUNG

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1)   Der Verein führt den Namen Junge Liberale Niederbayern.

(2)   Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(3)   Ämter im Sinne dieser Satzung sind kraft Wahl und kraft Kooptation erlangte Funktionen sowie solche, die in dieser Satzung, den Geschäftsordnungen der Bundes- oder Landesorgane oder in den Satzungen und Geschäftsordnungen von Organen der Untergliederungen genannt werden, sowie die Ausübung von Leitungsfunktionen in Bundes- oder Landesarbeitskreisen sowie die Mitgliedschaft in von Organen des Bundes- oder Landesverbandes eingesetzten Gremien.

§ 2 GRUNDSÄTZE

(1)   Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP, die Jungen Liberalen Niederbayern sind der Jugendverband der FDP Niederbayern.

(2)   Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau des demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.

§ 3 FINANZEN UND BEITRÄGE

(1)   Der Verband deckt seine Aufwendungen durch die vom Bezirkskongress festzulegenden Beitragsabführungen der Untergliederungen, Spenden, Zuwendungen, sonstigen Einnahmen und Krediten.

(2)   Mittel aus dem Ring Politischer Jugend sind gemäß dessen Satzung zu verwenden.

(3)   Die Erzielung von Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO ist ausgeschlossen.

(4)   Im Übrigen gilt die Finanzordnung.

§ 4 MITGLIEDER

(1)   Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(2)   Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollen Mitglied der FDP sein. Der Bezirksvorsitzende sowie die Stadt-, Kreis- und Ortsvorsitzenden müssen Mitglieder der FDP sein. Ein Mitglied verliert die in Satz 2 genannten Ämter, wenn es die FDP verlässt, ausgeschlossen oder gestrichen wird.

(3)   Die Mitglieder gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Orts-, Kreis- und Stadtverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Wohnsitz der Erstwohnsitz i.S.d. Satzes 1 ist.

(4)   In Ausnahmefällen kann das Mitglied einer anderen Untergliederung als der an sich zuständigen angehören; die jeweils über den beiden stehende Gliederung kann dagegen Einspruch erheben, dieser ist zu begründen. Das Landesschiedsgericht kann den Einspruch auf Antrag des Betroffenen zurückweisen.

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch die Vollendung des 35. Lebensjahres, den Wechsel in einen anderen Bezirksverband, Austritt aus dem Verband, Eintritt in eine andere Partei als die FDP oder in eine andere parteigebundene Vorfeldorganisation, Streichung, Tod oder Ausschluss.

(6)   Vollendet ein Mitglied das 35. Lebensjahr als Inhaber eines Wahlamtes, so scheidet es mit Ablauf der Amtszeit aus.

(7)   Der Austritt kann jederzeit ohne Einhalten von Fristen erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann gegenüber jeder Gliederung der Jungen Liberalen abgegeben werden, bei denen das Mitglied geführt wird. Sie wird erst mit Zugang bei dieser Gliederung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen Forderungen aus der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nicht.

(8)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und andauernd gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und ihm dadurch Schaden zufügt. Darüber hinaus wirkt ein Ausschluss aus der FDP auch als Ausschluss aus den Jungen Liberalen.

(9)   Den Antrag auf Ausschluss kann ein zuständiger Vorstand stellen. Über den Antrag entscheidet das Landesschiedsgericht. Berufung zum Bundesschiedsgericht ist für beide Seiten zugelassen.

(10) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens zwölf Monate mit der Beitragsschuld im Rückstand ist und nach weiteren drei Monaten trotz einmaliger Mahnung die Beitragsschuld nicht vollständig beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der beitragserhebenden Gliederung. Durch die Zahlung der vollen Beitragsschuld binnen eines Monats nach Mitteilung der Streichung wird diese gegenstandslos. Der Streichungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(11) Fördermitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer die Grundsätze des Verbandes anerkennt, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und den in der Finanzordnung für Fördermitglieder festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.

(12) Die Fördermitgliedschaft endet mit Austritt, Eintritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.

§ 5 UNTERGLIEDERUNGEN

(1)   Der Verband gliedert sich in Orts-, Kreis- und Stadtverbände. Eine Gliederung soll mindestens drei Mitglieder haben. Ein Kreisverband umfasst einen oder mehrere benachbarte Landkreise oder kreisfreie Städte. Ein Stadtverband umfasst eine kreisfreie Stadt und muss mindestens 100 Mitglieder
haben.

(2)   Der Bezirksverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes der Jungen Liberalen. Das Verhältnis zu Bundes- und Landesverband richtet sich nach deren Satzungen. Der Bezirksverband ist verpflichtet, den Entscheidungen des Bundes- und Landesschiedsgerichts nachzukommen.

(3)   Die Untergliederungen des Bezirksverbandes sind selbstständig. Die Amtszeit aller Organe beträgt ein Jahr.

(4)   Ist eine Untergliederung länger als sechs Monate mit der Wahl eines Vorstandes im Verzug, beruft die nächsthöhere Gliederung Wahlversammlungen ein und führt sie durch.

(5)   Wenn eine Untergliederung denen in dieser Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann der Bezirksvorstand eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlung beauftragen.

(6)   Die Entscheidung des Bezirksvorstandes sowie die Handlungen des Beauftragten können vor dem Landesschiedsgericht angefochten werden.

§ 6 BEZIRKSKONGRESS

(1)   Der Bezirkskongress ist die Versammlung der Mitglieder und höchstes Beschlussorgan des Verbandes.

(2)   Der Bezirkskongress wählt die Mitglieder des Bezirksvorstandes, beschließt über die Entlastung der Mitglieder des Bezirksvorstandes, bestimmt die Kassenprüfer des Verbandes, beschließt über die Anträge auf Änderung der Satzung bzw. der sonstigen Rechtsvorschriften und beschließt über die an den Bezirkskongress gerichteten sonstigen Anträge.

(3)   Die Beschlussfassung über an den Bezirkskongress gerichtete sonstige Anträge kann auf andere Organe übertragen werden.

(4)   Jedes Mitglied des Bezirksverbandes ist berechtigt, mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht am Bezirkskongress teilzunehmen. Die Geschäftsordnung kann bestimmte Anmeldefristen vorsehen. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.

(5)   Mitglieder verlieren ihr Stimmrecht, wenn die Untergliederungen, denen sie angehören, über ein Jahr mit ihrer Beitragsabführung im Verzug sind. Der Ausschluss vom Stimmrecht muss in der Einladung angezeigt werden. Ist ein Kreisverband mit der Begleichung der Beitragsabführung im Rückstand, so kann das Mitglied durch Vorlage des Einzahlungsbeleges seines Beitrages das Stimmrecht zurückerhalten.

(6)   Der Bezirkskongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Darüber hinaus tritt er zusammen auf Antrag des Bezirksvorstandes, zweier Stadt- oder Kreisverbände oder eines Zehntels der Mitglieder.

(7)   Ein Bezirkskongress kann auch teilweise ohne physische Anwesenheit von Mitgliedern an einem festgelegten Tagungsort stattfinden. Zu Beginn eines Kongresses kann dieser, auf Antrag des Bezirksvorstandes, selbst bestimmen, dass auch nicht anwesende, stimmberechtigte Mitglieder per Online-Abstimmung an Abstimmungen des Kongresses teilnehmen können sollen.

(8)   Ein Bezirkskongress, der komplett ohne physische Anwesenheit von Mitgliedern an einem festgelegten Tagungsort stattfindet (eKongress) wird auf Beschluss des Bezirksvorstandes durchgeführt. Der eKongress beschließt nicht über Änderungen der Satzung, Finanzordnung und Geschäftsordnung oder die Auflösung des Verbandes. Er beschließt ferner nicht über die Entlastung der Mitglieder des Bezirksvorstandes. Personenwahlen sind in Ausnahmefällen möglich. Dies gilt nicht für Vorstands- und Delegiertenwahlen. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund äußerer Umstände ein Zusammentreten eines Bezirkskongresses nicht möglich ist und die Wahl aus zwingenden Gründen nicht aufschiebbar ist. Ein zwingender Grund kann eine Wahl im Vorfeld einer bevorstehenden Europa-, Bundes- oder Landtagswahl sein. Die Geheimheit der Wahl muss zumutbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein.

(9)   Die Einberufung des Bezirkskongresses erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen in Textform an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zum Bezirkskongress angekündigt wurden. Der Bezirkskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde. Wenn zu einem eKongress geladen wird, müssen zwei Wochen vor Beginn des eKongresses die Zugangsdaten für etwaige Online-Portale und Abstimmungstools mitgeteilt werden.

(10) Anträge zum Bezirkskongress müssen eine Woche, Satzungsänderunganträge zwei Wochen vor Beginn des Bezirkskongresses in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Verbandes, die vom Bezirksverband eingesetzten Arbeitsgruppen, die Untergliederungen sowie die geographisch im Verbandsgebiet angesiedelten Untergliederungen der zum Bundeskongress der Jungen Liberalen Antragsberechtigten Partnerorganisationen (insbesondere Vorfeldorganisationen der niederbayerischen FDP).

(11) Anträge, die von mindestens fünf Teilnehmern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden, soweit der Bezirkskongress die Dringlichkeit bejaht. Die fristgerecht eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern auf Anforderung unverzüglich zuzusenden.

(12) Auf dem Bezirkskongress der Jungen Liberalen Niederbayern beschlossene Anträge haben eine Gültigkeitsdauer von 1 oder 5 oder 10 Jahren oder unbegrenzte Gültigkeit. Über die Gültigkeitsdauer eines Antrages beschließt der Kongress nach den Regelungen der Geschäftsordnung.

(13) Der Bezirksvorstand macht dem Bezirkskongress einen Vorschlag für den Präsidenten, den Beisitzer und den Schriftführer des Bezirkskongresses, das gemeinsam das Tagungspräsidium bildet. Das Tagungspräsidium nimmt zudem in gewählter Besetzung die Aufgaben der Zählkommission wahr.

(14) Vom Schriftführer ist ein Protokoll über den Bezirkskongress anzufertigen. Es soll den wesentlichen Verlauf des Bezirkskongresses wiedergeben.

(15) Das vom Schriftführer gefertigte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu unterzeichnen. Es wird mindestens zehn Jahre in der Geschäftsstelle verwahrt. Auf Antrag eines Teilnehmers sind die bei Wahlen und Abstimmungen verwendeten Stimmzettel mindestens für die Dauer der Einspruchsfrist gemäß Art. 39 2 in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Im Falle einer Klage verlängert sich diese Frist, bis das Schiedsgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist.

(16) Der Bezirkskongress gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 BEZIRKSVORSTAND

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Bezirksvorsitzenden, den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, dem Bezirksschatzmeister, und den Beisitzern im Bezirksvorstand.

(2)   Der Vorstand gem. Abs. 1 ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Bezirksvorsitzende bildet mit den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden und dem Bezirksschatzmeister den geschäftsführenden Bezirksvorstand. Dieser nimmt die Rechte und Pflichten des Bezirksverbandes nach außen war.

(3)   Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel 1 Jahr; höchstens jedoch 13 Monate. Der Bezirkskongress kann in Ausnahmefällen eine längere Amtszeit des Vorstandes beschließen. Sie darf jedoch nicht länger als 15 Monate dauern.

(4)   Der Vorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongress aus und führt die laufenden politischen und organisatorischen Geschäfte.

(5)   Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorstand kann diese Befugnis durch Beschluss auf andere Mitglieder des Bezirksvorstandes delegieren. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist keine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB.

(6)   Der geschäftsführende Bezirksvorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Der Verband wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Bezirksvorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(7)   Die Aufgabenbereiche der stellvertretenden Bezirksvorsitzenden sowie der Beisitzer im Bezirksvorstand bestimmt der wählende Bezirkskongress. Der Bezirksschatzmeister ist für die Verwaltung und Mehrung der Finanzmittel sowie für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bezirksverbandes verantwortlich.

(8)   Darüber hinaus gehende Aufgaben werden unter den Vorstandsmitgliedern durch Beschluss des Vorstandes wahrgenommen.

(9)   Der Bezirksvorstand muss mindestens viermal im Jahr zusammentreten.

(10) Auf Beschluss des Bezirksvorstands dürfen die dem Bezirksverband angehörenden Mitglieder der FDP im Bezirkstag, Landtag, Bundestag oder Europaparlament, die Stadtvorsitzenden und die Kreisvorsitzenden des Bezirksverbandes, die Mitglieder des Landesvorstands der Jungen Liberalen Bayern, die Bezirksvorsitzenden der Liberalen Schüler und der Liberalen Hochschulgruppen Niederbayerns, die Spitzenkandidaten der Jungen Liberalen Niederbayern zu Wahlen und Mitglieder des Bezirksverbandes, die der Bezirksvorstand aufgrund ihrer Position oder Funktion als bereichernd erachtet, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8 WAHLEN

(1)   Der Bezirksvorstand wird in geheimer Wahl vom Bezirkskongress gewählt.

(2)   Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang die beiden bestplatzierten Kandidaten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht keiner der Kandidaten des ersten Wahlganges die absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden bestplatzierten eine Stichwahl statt.

(3)   Zehn Prozent der Mitglieder, zwei Kreisverbände oder der Bezirksvorstand können zu jedem Zeitpunkt ein konstruktives Misstrauensvotum gegen den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder beantragen. Wird der Antrag eingebracht, so ist ein außerordentlicher Bezirkskongress einzuberufen und über das konstruktive Misstrauensvotum abzustimmen.

(4)   Die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben am Ende ihrer Amtszeit dem über ihre Entlastung beschließenden Bezirkskongress einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters beinhaltet eine Gewinn- und Verlustrechnung.

(5)   Bei der vorzeitigen Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder legen diese dem nächstfolgenden Bezirkskongress einen Rechenschaftsbericht vor; die Entlastung findet erst nach Vorlage der Rechenschaftsberichte statt.

(6)   Die Mitglieder des geschäftsführenden Bezirksvorstandes können nur bei Vorlage eines schriftlichen Rechenschaftsberichtes entlastet werden.

§ 9 KASSENPRÜFUNG

(1)   Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters kann erst nach der Prüfung durch die Kassenprüfer vorgelegt werden. Der Prüfungsausschuss hat die sachgerechte Verwendung und Verwaltung aller dem Verband gehörenden Vermögen sowie die ordnungsgemäße Buchführung zu prüfen.

(2)   Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern und bis zu zwei Ersatzmitgliedern, die vom Bezirkskongress gewählt werden. Mitglied oder Ersatzmitglied im Prüfungsausschuss kann nicht werden, wer Mitglied des Bundes-, Landes-, Bezirks- oder eines Kreisvorstands der Jungen Liberalen, Vertreter des Verbands im Erweiterten Landesvorstand oder Vorsitzender eines Orts- oder Stadtverbands ist.

(3)   Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Bezirkskongress auf ein Jahr gewählt. Sie legen dem Bezirkskongress, der den Schatzmeister entlastet, einen Bericht vor, der von mindestens zwei Kassenprüfern vorgenommen wurde.

(4)   Jedem Mitglied des Prüfungsausschusses steht zur Erfüllung seiner Aufgaben das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Bücher und die Kassenbestände des Verbandes zu nehmen sowie vom Bezirksvorstand Auskunft über die Geschäftsvorfälle zu fordern. Kommt der Prüfungsausschuss zu der Überzeugung, dass der Bezirksvorstand oder einzelne seiner Mitglieder durch Verstoß gegen ihre Pflichten dem Verband schweren Vermögensschaden zufügen oder zugefügt haben, kann der Prüfungsausschuss einen Bezirkskongress zum Zwecke der Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder einberufen.

(5)   Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist einstimmig zu fassen.

§ 10 BESCHLÜSSE, SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG

(1)   Beschlüsse bedürfen, soweit nicht spezifischer geregelt, einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2)   Auch ohne Versammlung der Mitglieder der Organe ist ein Beschluss gültig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(3)   Einen Antrag auf Änderung der Satzung kann jedes Mitglied stellen.

(4)   Satzungsänderungen unterliegen keiner beschränkten Gültigkeitsdauer.

(5)   Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der ausgegebenen Stimmen eines Bezirkskongresses. Die Anträge auf Änderung der Finanz- und Beitragsordnung sowie der Geschäftsordnung des Bezirkskongresses stellen keinen Antrag auf Änderung der Satzung dar.

(6)   Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur vom Bezirksvorstand, von vier Kreisverbänden oder von fünf Prozent der Mitglieder gestellt werden

(7)   Für die Einleitung eines Auflösungsverfahrens ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Teilnehmer eines Bezirkskongresses erforderlich.

(8)   Über die Auflösung des Bezirksverbandes findet eine Urabstimmung statt. Der Antrag bedarf in der Urabstimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder des Bezirksverbandes.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1)   Nicht in dieser Satzung geregelte Angelegenheiten richten sich nach den Regelungen der Satzungen der übergeordneten Gliederungen, dann nach den gesetzlichen Regelungen.

(2)   Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bezirkskongress in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

(1)   Der unter der vorhergehenden Fassung der Satzung gewählte Bezirksvorstand beendet die Amtszeit unter den zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Regelungen, sofern sie die Aufgaben, Vertretungsberechtigung und Geschäftsbereiche des Bezirksvorstandes betreffen. Alle übrigen Regelungen dieser Satzung gelten davon unberührt. Für die Wahl eines neuen Bezirksvorstandes nach Inkrafttreten dieser Satzung gelten ihre Bestimmungen. Mit Wahl eines neuen Bezirksvorstandes unter den Regelungen dieser Satzung entfällt dieser Absatz.

(2)   Die im Amt befindlichen Kassenprüfer üben ihr Amt unter den Vorschriften der vorhergehenden Fassung der Satzung aus. Alle übrigen Regelungen dieser Satzung gelten davon unberührt. Die Gültigkeit des Prüfungsberichtes bleibt davon unberührt. Mit der Wahl von neuen Kassenprüfern und Ersatzkassenprüfern entfällt dieser Absatz.