Die Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG

des Bezirkskongresses der Jungen Liberalen Niederbayern

§ 1 Leitung

(1)   Der Bezirksvorsitzende, oder bei Abwesenheit einer seiner Stellvertreter, eröffnet den Kongress und leitet ihn bis zur Wahl des Präsidiums. Er stellt als erstes die ordnungsgemäße Ladung gemäß der Satzung fest, soweit sich kein Widerspruch regt.

(2)   Der Kongress wird vom Präsidium geleitet, welches aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Schriftführer besteht.

(3)   Das Präsidium wird zu Beginn des Kongresses gemäß der Satzung per Akklamation gewählt. Auf Antrag wird eine geheime Wahl durchgeführt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Gewählt werden kann nicht, wer auch für ein Amt kandidiert, welches bei dem Kongress gewählt werden soll.

(4)   Sie können jederzeit auf Antrag von drei stimmberechtigten Mitgliedern mit absoluter Mehrheit vom Kongress abberufen werden. Wird im gleichen Zuge keine Nachfolge gewählt, ist der Kongress zu vertagen.

(5)   Das Präsidium übt sein Amt unparteiisch aus und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Kongresses. Es handelt nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung.

(6)   Es führt die Rednerliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen.

(7)   Es kann sich während des Kongresses zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet es mit Mehrheit. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

(8)   Es kann zur Sache und zur Ordnung rufen und nach dem dritten Ordnungsruf des Saales verweisen. Der Kongress kann einen Beschluss des Präsidiums mit einfacher Mehrheit aufheben.

§ 2 Tagesordnung

(1)   Der Bezirksvorstand schlägt eine Tagesordnung vor und verschickt sie zusammen mit der Einladung.

(2)   Die Tagesordnung muss zu Beginn vom Kongress genehmigt werden. Der Kongress kann dabei auch Änderungen vornehmen. Eine nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 3 Abstimmungen

(1)   Der Bezirksvorstand gibt die nummerierten Stimmblöcke an die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aus, welche sich in die Teilnehmerliste eintragen.

(2)   Die Stimmrechte sind nicht übertragbar. Verlorene Stimmblöcke können nicht ersetzt werden.

(3)   Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied („Teilnehmer“) hat eine Stimme.

(4)   Der Kongress ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder anwesend sind.

(5)   Die Beschlussfähigkeit kann vor einer Abstimmung von einem Teilnehmer angezweifelt werden. Daraufhin zählt das Präsidium die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aus. Eine Abstimmung kann in diesem Fall erst erfolgen, wenn die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde.

(6) Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, so ist der Kongress unterbrochen. Sie wird daraufhin nach spätestens 30 Minuten erneut überprüft. Kann sie dabei wieder nicht festgestellt werden, so ist der Kongress zu vertagen.

(7)   Abstimmungen erfolgen in der Regel per Akklamation. Abgestimmt wird dabei allein durch das Heben der ausgegebenen Stimmblöcke. Das Präsidium fragt dafür nacheinander die möglichen, vorher bekannt gegeben Optionen ab. Mehrfachabstimmungen sind ungültige Stimmen. Das Präsidium gibt das Ergebnis daraufhin einstimmig bekannt. Den Abstimmenden muss die Möglichkeit zur Enthaltung gegeben werden.

(8)   Auf vorherigen Antrag von drei Teilnehmern wird eine Abstimmung schriftlich durchgeführt.

(9)   Die Endabstimmung über Anträge umfasst stets folgende Optionen: „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“. Sie kann auf Beschluss des Kongresses auch abschnitts- oder satzweise erfolgen.

(10) Stimmt das Präsidium bei dem Ergebnis einer Akklamation nicht überein, oder auf Antrag von drei Teilnehmern, wird die Abstimmung wiederholt. Ist sich das Präsidium daraufhin immer noch uneins über das Ergebnis, oder auf Antrag von zehn Teilnehmern, wird zur Wiederholung eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. Eine gültige, schriftliche Abstimmung wird nicht wiederholt.

§ 4 Schriftliche Abstimmungen

(1)   Schriftliche Abstimmungen sind geheim. Dabei schreibt das stimmberechtigte Mitglied eigenhändig sein Votum auf den vorher bekannt gegebenen Stimmzettel. Der Wille des Abstimmenden muss klar ersichtlich sein, ansonsten ist die Stimme als ungültig zu werten.

(2)   Die Zählkommission sammelt die Stimmzettel nach Eröffnung der Abstimmung durch das Präsidium in den dafür vorgesehenen Urnen ein und zählt die abgegebenen Stimmen nach Schluss der schriftlichen Abstimmung aus. Sie gibt das Ergebnis dem Präsidium bekannt, welche dieses daraufhin verkündet.

(3)   Die Zählkommission besteht aus dem Vorsitzenden gem. Artikel 19, Abs. (2) der Satzung sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern. §1, Abs. (3) gilt entsprechend.

(4)   Wurde das Ergebnis einer Wahl noch nicht bekanntgegeben, so kann eine weitere Wahl nur dann durchgeführt werden, wenn jeder Kandidat der vorherigen Wahl ausschließt auch zur darauffolgenden Wahl anzutreten.

(5)   Eine schriftliche Abstimmung ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder an ihr teilgenommen haben. Andernfalls wird sie wiederholt. Die Ungültigkeit einer Abstimmung zieht nicht zwangsläufig die Unterbrechung oder Vertagung des Kongresses nach sich.

(6) Die verwendeten Stimmzettel werden unverzüglich nach der Genehmigung des Protokolls von der Geschäftsstelle vernichtet. Bis dahin sind sie sicher aufzubewahren. Artikel 20, Absatz 2 der Satzung bleibt davon unberührt.

§ 5 Wahlen

(1)   Wahlen erfolgen, wenn in Satzung oder Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, stets in einer schriftlichen Abstimmung. Gibt es keinen Widerspruch, kann die Wahl der Kassenprüfer per Akklamation erfolgen.

(2)   Wahlen finden stets in getrennten Wahlgängen statt. Abweichend davon können die Wahlen zu den Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress in jeweils verbundener Einzelwahl, sowie zu den Mitgliedern von Präsidium bzw. Zählkommission gemeinsam erfolgen.

(3)   Nach einer Neuwahl des Bezirksvorsitzenden legt der Kongress die Geschäftsverteilung und die Zahl der Beisitzer gemäß der Satzung fest.

(4)   Delegierte bzw. Ersatzdelegierte zum Landeskongress werden jene Kandidaten, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten. Erreichen im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidaten eine Stimme, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und eine zweite Wahl für die verbleibenden Plätze durchgeführt.

(5)   Allen Kandidaten soll sowohl im Vorfeld als auch auf dem Kongress selbst die Möglichkeit zur Vorstellung gegeben werden. Außerdem wird den Teilnehmern des Kongresses die Möglichkeit gegeben, dem Kandidaten Fragen zu stellen, der auf diese antworten kann.

(6)   Alles Weitere zu Wahlen regelt die Satzung.

§ 6 Mehrheiten

(1)   Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt.

(2)   Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der anderen gültigen abgegebenen Stimmen überwiegt.

(3)   Zweidrittelmehrheit bedeutet eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4)   Bei Stimmengleichheit bei Wahlen findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 7 Anträge

(1)   Alle Anträge, auch Änderungsanträge, mit Ausnahme von Anträgen zur Geschäftsordnung bedürfen der Textform.

(2)   Die Gültigkeitsdauer von Anträgen gemäß der Satzung wird vom Antragsteller vorgeschlagen. Unterbleibt dies, ist eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren anzunehmen. Auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer vom Kongress geändert werden.

(3)   Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer werden die Anträge dem Kongress erneut vorgelegt, der daraufhin über ihre mögliche Verlängerung befindet. Dabei soll keine erneute inhaltliche Debatte geführt werden; es kann aber eine offene Debatte über den Sinn der Verlängerung beantragt werden. Der Kongress kann auch die Gültigkeitsdauer abändern und nicht-sinnverändernde Streichungen im Beschlusstext vornehmen, wenn die betreffenden Textstellen keine Grundlage mehr haben.

(4)   Beschlossene Anträge werden in die Beschlusslage übernommen und zeitnah veröffentlicht.

(5)   Über die Dringlichkeit von Anträgen ist zu Beginn des Kongresses zu befinden. Bejaht der Kongress die Dringlichkeit, so geht der Antrag in das reguläre Alex-Müller-Verfahren ein. Wurde gem. §9, Abs. (3) im Vorfeld eine Online-Abstimmung durchgeführt, so schlägt der Antragsteller die Position, an der der Dringlichkeitsantrag beraten werden soll, selbst vor. Der Kongress befindet dann in einer gesonderten Abstimmung, ob diesem Vorschlag statt gegeben wird– andernfalls ist der Antrag als letztes zu beraten.

(6)   Der Bezirksvorstand der Jungen Liberalen Niederbayern kann einen Leitantrag stellen. Der Leitantrag ist vor sonstigen Anträgen zu behandeln.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1)   Anträge, die sich mit dem Verlauf des Kongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge. Dies können sein:

a. Begrenzung der Redezeit;
b. Aufhebung der Begrenzung der Redezeit;
c. Erteilung des Rederechtes für Gäste
d. Entziehung des Rederechtes für Gäste
e. Abberufung des Präsidiums nach §1, Abs. (4);
e. Nichtbefassung eines Antrags;
g. abschnittsweise Abstimmung eines Antrags;
h. satzweise Abstimmung eines Antrags;
i. Umstellung der Antragsreihenfolge;
j. Öffnung der Debatte nach §10, Abs. (4);
k. Debatte nach dem Pro- und Contra-System;
l. Übergang in die nächste Lesung;
m. sofortige Abstimmung;
n. Wiederholung einer Abstimmung;
p. nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung nach §2, Abs. (2);
q. sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;
r. Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt;
s. Einholen eines Meinungsbildes;
t. Schließung der Rednerliste;
u. Öffnung der Rednerliste
v. Anzweiflung der Beschlussfähigkeit nach §3, Abs. (5);
w. Unterbrechung des Kongresses;
x. Verweisung eines programmatischen Antrags;
y. Aussprache nach §14, Abs. (1);
z. Personaldebatte nach §14, Abs. (2);
aa. Debatte zur Geschäftsordnung;
bb. Ausschluss der Öffentlichkeit;
cc. Abweichung von der Geschäftsordnung nach §16, Abs. (2);
dd. Aufbewahrung der Stimmzettel nach Artikel 19, Absatz 2 der Satzung.

(2)   Redezeitbegrenzungen unter 2 Minuten sind unzulässig. Die Nichtbefassung kann nur bis unmittelbar nach Aufruf des Antrags beantragt werden. Das Präsidium kann zudem nach eigenem Ermessen ein Stimmungsbild einholen, bei dem durch das Heben der Stimmkarten abgefragt wird, wer sich bereits eine Meinung gebildet hat, nicht wie diese lautet.

(3)   Programmatische Anträge können an den nächsten Kongress, den Bezirksvorstand oder einen Bezirksarbeitskreis verwiesen werden. Im Falle eines Bezirksarbeitskreises berät dieser anschließend über den Antrag und gibt daraufhin eine Entschlussempfehlung an den Bezirksvorstand ab, der darüber befindet. Bereits eingegangene Änderungsanträge werden dem jeweiligen Gremium weiter übermittelt. Ebenso wird dem Antragsteller dort die Möglichkeit zur Begründung gegeben.

(4)   Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden. Sie wird angezeigt durch das Melden mit beiden Armen, oder direkt beim Präsidium beantragt. Bei mehreren Geschäftsordnungsanträgen ist der am weitestgehende als erster zu behandeln.

(5)   Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme abzustimmen. Abweichend davon ist einem zulässigen Geschäftsordnungsantrag auf Vorstellung des Kandidaten oder auf schriftliche Abstimmung ohne Abstimmung nachzukommen.

(6)   Geschäftsordnungsanträge bedürfen, wenn in dieser Geschäftsordnung oder der Satzung nicht anders bestimmt, einer einfachen Mehrheit.

§ 9 Antragsberatung

(1)   Die Anträge werden in der Reihenfolge behandelt, in der sie beim Bezirksvorstand eingegangen sind. Abweichend davon werden Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträge und Anträge auf Auflösung des Verbandes stets zuerst behandelt, wobei der jeweils am weitesten gehende zuerst behandelt wird.

(2)   Anträge werden in der Regel in drei Lesungen behandelt. Konkurrierende Anträge sollten gemeinsam behandelt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.

(3)   Es gilt, wenn nichts anderes bestimmt wurde, in der Antragsberatung eine Redezeitbegrenzung von acht Minuten, bei Geschäftsordnungsanträgen zwei Minuten.

(4)   Die Teilnehmer können dem Redner inhaltliche Zwischenfragen stellen. Diese haben kurz und präzise zu sein und sollen keinen eigenen Redebeitrag darstellen. Sie wird dem Präsidium angezeigt, indem die Hände über dem Kopf zusammengeführt werden oder direkt beantragt. Dieses fragt anschließend den Redner, ob er die Zwischenfrage zulassen möchte. Wenn er sie zulässt, kann der Fragende diese äußern und der Redner darauf eingehen. Zwiegespräche sind zu vermeiden. Die Redezeit wird während der Zwischenfrage nicht unterbrochen. Der Redner kann Zwischenfragen im Einzelfall oder generell ausschließen.

(5)   Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Kurzintervention, bei der mit Zustimmung des Präsidiums zur Klärung inhaltlicher Fragen ein kurzer Redebeitrag eingeschoben werden kann.

§ 10 Erste Lesung

(1)   In der ersten Lesung begründet der Antragsteller seinen Antrag, anschließend findet eine Generaldebatte statt. Wenn die Begründung schriftlich vorliegt, kann sie vom Präsidium verlesen werden.

(2)   Der Kongress kann beschließen, dass in der Generaldebatte abwechselnd Redner für und gegen den Antrag als solchen aufgerufen werden. Die Begründung zählt dabei selbst als erste Pro-Rede. Die Redner zeigen bei der Meldung an, für welche Seite sie reden möchten.

(3)   Steht kein weiterer Redner auf einer der beiden Listen, wird in die nächste Lesung übergegangen. Beim Pro- und Contra-System wird in die nächste Lesung übergegangen, wenn drei Reden von beiden Seiten gehört wurden. Erhebt sich gegen Satz 2 Widerstand, so lässt das Präsidium darüber abstimmen, wodurch die Generaldebatte um jeweils 3 weitere Redner fortgeführt werden kann.

(4)   Auf Antrag kann die Debatte geöffnet werden. Daraufhin werden alle Redner entsprechend der Reihenfolge ihrer Meldung gehört.

(5)   Falls mehrere konkurrierende Anträge behandelt werden, wird zum Abschluss der ersten Lesung darüber abgestimmt, welcher Antrag zur Grundlage der zweiten Lesung gemacht wird. Der andere Antrag gilt daraufhin als verworfen.

§ 11 Zweite Lesung

(1)   In der zweiten Lesung werden die Änderungsanträge beraten und abgestimmt. Wenn mehrere Änderungsanträge eine Textstelle betreffen, soll der am weitestgehende zuerst beraten werden.

(2)   In der Debatte von Änderungsanträgen wird verfahren wie in der Generaldebatte. Nach der Generaldebatte findet jeweils die Abstimmung statt.

(3)   Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil der Ausgangsfassung.

(4)   Änderungsanträge zu Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträgen sind nur insoweit zulässig, als dass sie den Wesensgehalt der vorgeschlagenen Änderung nicht gänzlich ändern oder um damit nicht im Zusammenhang stehende, neue Punkte erweitern.

§ 12 Dritte Lesung

(1)   In der dritten Lesung findet die Abschlussdebatte in Form einer offenen Debatte statt. Dem Antragssteller wird auf Wunsch die Möglichkeit des letzten Wortbeitrages eingeräumt.

(2)   Daraufhin stellt das Präsidium die in der zweiten Lesung beschlossene Fassung des Antrages zur Abstimmung. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.

§ 13 Elektronische Abstimmungen

(1)   Der Bezirksvorstand kann beschließen, verbindliche elektronische Abstimmungen im Sinne der nachfolgenden Absätze durchzuführen. Diese sind als Abstimmungen eigener Art zu behandeln.

(2)   Der Bezirksvorstand kann beschließen, neben Akklamation und schriftlicher Abstimmung, Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungssysteme (eVoting) oder Online-Abstimmungen zuzulassen. Für Online-Abstimmungen muss ein Zugang zu einem mit Abstimmungstool ausgestattetem Onlineportal bereitgestellt werden.

(3)   Wahlen, Beschlüsse zu Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträgen sowie Anträgen auf Auflösung des Verbandes sind zulässig, soweit die Grundsätze der Anonymität und Nachvollziehbarkeit gewahrt sind.

(4)   Führt der Bezirksvorstand eine Online-Abstimmung außerhalb eines Kongresses durch (Urabstimmung), so beträgt der Wahlzeitraum mindestens eine Woche. Sie muss rechtzeitig jedem Mitglied mitgeteilt worden sein und ist gültig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder teilgenommen haben. Soll ein programmatischer Antrag per Online-Abstimmung beschlossen werden, so soll dieser möglichst vorab in einer virtuellen Arbeitsgruppe, die allen Mitgliedern offensteht, diskutiert werden. Diese soll auch mögliche Änderungsanträge beraten und anschließend eine finale Beschlussvorlage erstellen. Übernimmt der Bezirksvorstand diese Beschlussvorlage nicht, werden in der Online-Abstimmung sowohl die Beschlussvorlage der Arbeitsgruppe, als auch die des Bezirksvorstands zur Abstimmung gestellt, wobei Art. 76, Abs. 4 und Art. 79, Abs. 3 Landeswahlgesetz entsprechend Anwendung findet.

(5)   Zu Beginn eines Kongresses und auf Antrag des Bezirksvorstandes kann dieser selbst bestimmen, dass auch nicht anwesende, stimmberechtigte Mitglieder per Online-Abstimmung an Abstimmungen des Kongresses teilnehmen können sollen. Die Übertragung des Kongresses per Live-Streams ist sicherzustellen. Den online teilnehmenden Mitgliedern muss eine gleichwertige Möglichkeit gegeben werden, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen. Bei der Durchführung und Ergebnisbekanntgabe von Abstimmungen darf nicht zwischen der Art der Stimmabgabe unterschieden werden. Als anwesend im Sinne des § 3, Abs. (4) gelten alle Mitglieder, die entweder vor Ort in die Teilnehmerliste eingetragen oder online als anwesend markiert sind. Eine doppelte Teilnahme über beide Wege ist technisch auszuschließen.

(6)   Der Bezirksvorstand kann beschließen, einen eKongress durchzuführen. Dabei gelten alle anwendbaren Regelungen dieser Geschäftsordnung und der Satzung entsprechend –lediglich die physische Anwesenheit der Mitglieder ist nicht mehr erforderlich. Alle Abstimmungen erfolgen dementsprechend durch Online-Abstimmungen. § 3, Abs. (4) und (6) gilt entsprechend. Als anwesend im Sinne des § 3, Abs. (4) gelten alle Mitglieder, die online zum Zeitpunkt einer Anzweifelung der Beschlussfähigkeit als anwesend markiert sind.

§ 14 Aussprache, Personaldebatte und Persönliche Erklärung

(1)   Die Tagesordnung kann eine Aussprache vorsehen. Sie kann auch von drei Teilnehmern spontan beantragt werden.

(2)   Drei Teilnehmer können vor einer Wahl gemeinsam eine nicht-öffentliche Personaldebatte unter Ausschluss des Betroffenen beantragen.

(3)   Jedes Mitglied hat das Recht, eine persönliche Erklärung zum Verlauf des Kongresses oder zu Personalfragen sowie als Reaktion auf eine persönliche Ansprache abzugeben. Diese ist schriftlich dem Präsidium vorzulegen, oder mündlich vorzutragen und zusammengefasst in das Protokoll zu übernehmen. Im letzteren Fall hat sie nicht länger als acht Minuten zu dauern.

§ 15 Protokoll

(1)   Der Schriftführer erstellt das Protokoll über den Kongress. Dieses enthält mindestens:

a. Ort und Zeit der Versammlung;
b. die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;
c. die genehmigte Tagesordnung;
d. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie Änderungsanträge;
e. die gestellten Geschäftsordnungsanträge;
f. die Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen;
g. die Unterschrift von Präsident, Vizepräsident und Schriftführer.

(2) Das Protokoll ist unverzüglich nach Ende des Bezirkskongresses und auf Anfrage jedem Mitglied zu übersenden.

(3)   Erhebt sich innerhalb der in der Satzung festgelegten Einspruchsfrist nach dessen Übersendung an den Bezirksvorstand kein Widerspruch gegen das Protokoll, gilt es als genehmigt. Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf dem nächsten Kongress zur Abstimmung zu stellen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1)   Diese Geschäftsordnung kann mit absoluter Mehrheit des Kongresses geändert werden.

(2)   Das Präsidium kann mit Zweidrittelmehrheit des Kongresses von der Geschäftsordnung abweichen.

(3)   Kollidiert diese Geschäftsordnung mit den Bestimmungen der Satzung, so gilt der Grundsatz, dass Satzungsrecht Geschäftsordnungsrecht bricht.

(4)   Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.